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sie auf Individuen Bezug hat, ihre grundsätzliche Begrenzung durch die Staatsangehörigkeit. Nicht als ob freilich der Konsul gegenüber Personen von fremder Staatsangehörigkeit überhaupt keine Tätigkeit zu üben vermöchte. Wo er für heimische Einrichtungen tätig wird, kann er das, solange der Aufenthaltsstaat nicht widerspricht, und wenn es sich nicht um hoheitliche Betätigungen handelt, auch bei Fremden, und ich kann einer neueren Rechtsübung in Deutschland nicht zustimmen, die dem deutschen Konsul im Ausland verbieten will, bei dem Vollzug der deutschen Arbeiterversicherung mitzuwirken, wenn es sich um Versicherte oder Rentenempfänger nichtdeutscher Staatsangehörigkeit handelt. Auch Gruppenzugehörigkeiten können für den Konsul in Betracht kommen, vor allem bei den Angelegenheiten der Seeschiffahrt. Aber bei einer verwaltenden Tätigkeit, die auf den Einzelnen gerichtet ist, muß dieser Einzelne notwendig Staatsgenosse sein auch in Angelegenheiten, die zu Hause räumlich, mit Wirksamkeit gegen jedermann geregelt werden mag es sich um Gewährung von Armenhilfe handeln oder die schon erwähnte Beurkundung des Personenstands, um die Entgegennahme eines Austritts aus der Kirche oder um die Mitwirkung des Konsuls bei dem örtlichen Arbeiterschutz und der örtlichen Arbeiterversicherung. Im Bereich der Konsulargerichtsbarkeit aber gilt das auch bei einer Einsetzung der Staatsgewalt für die Verbindlichkeit der Polizeiverordnungen, die der Richterkonsul nach § 51 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes erlassen kann; für die Ausweisung aus dem Konsularbezirk, wenn der Heimatstaat den Konsul zu einer solchen Maßregel ermächtigt.

Das ein flüchtiger Ueberblick über den Spielraum, der der Staatsangehörigkeit als Anknüpfungsbegriff im Verwaltungsrecht eingeräumt ist. Noch wäre Anlaß zu weiteren Ergänzungen. Wir sprachen nur von natürlichen, nicht von juristischen Personen. Es bedürfte des Hinweises, daß manchmal für Schutzgenossen, etwa auch für Angehörige verbündeter Staaten, gleichartige Begrenzung gilt, bedürfte einer Prüfung, wieweit das gleiche für heimatlose Personen rechtens ist, und was bei mehrfacher Staatsangehörigkeit entscheiden soll. Auch die Frage, ob bei Verwertung der Staatsangehörigkeit etwa für eine Rückverweisung Raum ist, wäre der Prüfung wert nach einer andern Richtung führt die Feststellung, wessen Staatsangehörigkeit für die Abgrenzung in Betracht zu ziehen ist, doch es soll mit der Andeutung genug sein, daß hier noch weitere Fragen liegen. Und nur eines dieser Probleme soll noch in aller Kürze erwähnt sein, denn es bildet das Gegenstück zu der Möglichkeit eines Personalstatuts, die als Grundlage einer Anwendung ausländischer Verwaltungsordnung zu Anfang dieses Berichts nachdrücklich abgelehnt worden ist: kann nicht doch die heimatliche Verwaltungsordnung eines Ausländers für das Inland rechtliche Bedeutung gewinnen? Nicht nach dem Willen des Auslandsstaats, wie das bei einem Personalstatut in Betracht käme. Wohl aber nach dem Willen des Inlands, das unter Umständen eine Angelegenheit der eigenen Verwaltung mit dem Inhalt einrichtet, mit dem der fremde Heimatstaat eine solche Angelegenheit für seinen Bereich regelt.

Technisch gesprochen handelt es sich dabei um eine materiellrechtliche Verweisung von seiten des örtlichen Staats, und sie findet ihre eigentliche Anwendung 20) da, wo ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts zwar dem Inland gegenüber besteht, aber nur akzessorische Bedeutung ihm gegenüber beanspruchen kann. Auch der Ausländer hat seinem Aufenthaltsstaat gegenüber ein Recht auf Führung seines Familiennamens; der Aufenthaltsstaat aber gewährt dies Recht mit dem Inhalt, den der Heimatstaat einem solchen Anspruch zuschreibt. Insbesondere gilt das gleiche auch für den Besitz der Rechtsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit, beides Zustandsrechte aus dem Bereich des öffentlichen Rechts. Der örtliche Staat gewährt dem Ausländer Teilnahme an der Rechtsordnung, die Möglichkeit einer selbständigen Teilnahme, wenn der Heimatstaat dem Einzelnen solche Rechte zuspricht. Er gewährt diese Rechte seiner Rechtsordnung gegenüber, aber er gewährt sie mit einem Inhalt, den ein anderer, der Heimatstaat, für seinen Umkreis festgesetzt hat. Und damit ist noch einmal der Grundunterschied allen internationalen öffentlichen vom internationalen Privatrecht herausgestellt: nur Inlandsangelegenheiten sind für das öffentliche Recht Gegenstand der Be

grenzung.

20) Beispiele mißverständlicher Anwendung Internationales Verwaltungsrecht 1, S. 346 f., 349.

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Die Staatsangehörigkeit der juristischen Personen *). Von Dr. Ernst Isay, Landgerichtsrat, Privatdozent an der Universität Bonn.

Meine Herren! Sind die juristischen Personen fähig, einem Staate anzugehören? Und wenn sie dessen fähig sind: welchem Staate gehören sie an? Dem Staate, dem ihre Mitglieder angehören? Dem Staate ihres Sitzes? Dem Staate, dem sie ihre Rechtsfähigkeit verdanken? Dem Staate, dessen Gesetzen ihre Organisation angepaßt ist? Dem Staate, in dessen Gebiet sich ihr materieller Geschäftsbetrieb entfaltet? Oder welchem anderen Staat?

Das Problem ist bei uns erst seit kurzem gestellt. Noch vor 15 Jahren, als ich dem Gegenstand eine größere Studie widmete, war es kaum in das Blickfeld der deutschen Rechtswissenschaft getreten (die ausländische, namentlich die französische Rechtswissenschaft hatte freilich schon geraume Zeit vorher begonnen, sich mit ihm auseinanderzusetzen). Und dennoch ist es von ganz besonderer praktischer Bedeutung. In jedem Zivilprozeß erhebt es sich, wenn eine juristische Person klagt und der Beklagte von ihr, als von einer ausländischen, Leistung einer Prozeßsicherheit verlangt; der Richter kann hier die Prüfung nicht umgehen, ob auch eine juristische Person der Staatsangehörigkeit, nämlich der In- oder Ausländereigenschaft fähig sei, und bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen sie als eine inländische, unter welchen als eine ausländische zu gelten habe. Die gleiche Entscheidung ist zu treffen, wenn es sich darum handelt, ob eine juristische Person den Grunderwerbsbeschränkungen der Ausländer unterliegt oder nicht, ob sie als Inländer oder als Ausländer zu besteuern ist, ob sie als inländische juristische Person Gewerbefreiheit genießt oder ihrer als ausländische ermangelt, welches ihr Personalstatut, d. h. das Recht ihres „Heimatstaates" ist im Sinne solcher Vorschriften des internationalen Privatrechts, die dieses Recht für anwendbar erklären. Während des Krieges erlangte das Problem eine erhöhte Wichtigkeit. Die feindlichen Staatsangehörigen wurden mannigfachen Beschränkungen unterworfen: waren auch juristische Personen, und unter welchen Voraussetzungen, als feindliche Staatsangehörige anzusehen? Heute, in der Nachkriegszeit, erhebt sich die Frage immer wieder von neuem bei Auslegung der Friedensverträge; diese gewähren den Angehörigen der Siegerstaaten gewisse Rechtsvorteile, unterwerfen die Angehörigen der besiegten Staaten gewissen Rechtsnachteilen: sind auch juristische Personen „alliierte Staatsangehörige" oder „Deutsche“, Oesterreicher", „Ungarn", „Bulgaren" im Sinne der Friedensverträge, und unter welchen Voraussetzungen sind sie das eine oder andere? Kurz, die Frage der Staatsangehörigkeit hat im Leben der juristischen Personen kaum geringere Bedeutung als im Leben der Menschen. Bei der beherrschenden Rolle, die die juristischen Personen, vor allem die Aktiengesellschaften, in

*) Vortrag, gehalten auf der IV. Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht zu Leipzig (1923).

Niemeyers Zeitschr. f. Intern. Recht. XXXII.

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der Wirtschaft spielen, ist daher das Problem keineswegs eine bloße Doktorfrage, als welche man es früher vielfach angesehen hatte.

Vorweg ist zu bemerken: einer eigentlichen, sozusagen leibhaftigen Staatsangehörigkeit sind die juristischen Personen nach meiner jetzigen Auffassung nicht fähig. Aber sie sind immerhin eines Rechtsverhältnisses fähig, das weitgehende Analogien zeigt zu dem, was wir Staatsangehörigkeit nennen. Man verwendet ja auch den Begriff „Sitz der juristischen Personen" in dem gleichen Sinne wie den Begriff „Wohnsitz der Menschen". Und doch handelt es sich dabei, tatsächlich betrachtet, um etwas Verschiedenes. Erinnern wir uns, daß der Wohnsitz nach der naiven, aber noch heute gültigen Definition des corpus juris der Ort ist, von dem man sagen darf, man sei verreist, wenn man nicht an ihm weile, man habe die Reise beendigt, wenn man an ihn zurückgekehrt sei. Der Sitz der juristischen Personen ist etwas anderes, er ist der Ort, an dem die Fäden einer Organisation zusammenlaufen. Wenn wir beide Worte gleichbedeutend gebrauchen, so sind wir dazu aus folgendem Grunde berechtigt: trotz aller Verschiedenheiten handelt es sich rechtlich, d. h. praktisch, in bezug auf die juristische Funktion, um die gleiche Sache, die Rechtswissenschaft aber darf und muß, aus Gründen der sprachlichen Oekonomie, Dinge von gleicher rechtlicher Funktion gleich benennen. Eben dies trifft auch auf die Staatsangehörigkeit der juristischen und der physischen Personen zu. Diese wie jene können in einem Verhältnis zum Staate stehen, das, wenn auch nicht nach seinem Wesen, so doch nach seiner rechtlichen Funktion, bei beiden im ganzen das gleiche ist. Es gibt juristische Personen, die in mannigfacher Hinsicht den physischen Personen inländischer Staatsangehörigkeit gleichbehandelt werden, auf deren Existenz und korporatives Leben der Staat Einfluß nehmen, das heißt: über die er Macht ausüben kann, indem er ihre Entstehung und ihr Fortbestehen, ihre innere Organisation und ihre Tätigkeit regelt, juristische Personen, die in zivilrechtlicher, prozessualer, internationalrechtlicher, steuerlicher Beziehung den physischen Personen inländischer Nationalität gleichgestellt sind das sind die inländischen, die staatsangehörigen juristischen Personen. Es gibt gewisse andere juristische Personen, deren Existenz, Organisation und Tätigkeit dem Einflusse des inländischen Staates entzogen sind, die zivilrechtlich, prozessual, internationalrechtlich, steuerlich als Ausländer behandelt werden das sind die ausländischen, die staatsfremden juristischen Personen. Ob es sich hierbei um eine wirkliche Staatsangehörigkeit handelt, das dürfen wir ohne Bedenken dahingestellt sein lassen. Es liegen sehr weitgehende praktische Analogien vor, darum dürfen wir von staatsangehörigen und staatsfremden, von inländischen und ausländischen juristischen Personen sprechen. Daß der Katalog von Eigentümlichkeiten, Vorzugsrechten und besonderen Pflichten, die in ihrer Gesamtheit die Staatsangehörigkeit der physischen Personen bilden, den juristischen Personen ihrer Natur nach nicht restlos zugänglich ist, braucht uns darin nicht irre zu machen. Der Gleichheiten und Aehnlichkeiten sind so viele, daß eine Verschiedenheit der Benennung sich erübrigt. Wenn

also ein französischer Schriftsteller eingewandt hat, der juristischen Person komme keine Wirklichkeit zu, sie sei nichts als ein Bild in unserem Gehirn, dieses Bild aber sei einer Staatsangehörigkeit nicht fähig: so erwidern wir, daß dieses Bild ebensowohl einer Staatsangehörigkeit fähig ist, wie es Rechte und Pflichten und damit einen Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz und staatliche Verwaltungstätigkeit haben kann.

In diesem Sinne also bejahe ich eine Staatsangehörigkeit der juristischen Personen, ebenso aber auch eine Staatsangehörigkeit der nicht rechtsfähigen Vereine, der offenen Handelsgesellschaften.

Fragen wir nun weiter, nach welchem Kriterium sich die Staatsangehörigkeit der juristischen Personen beurteile, so bietet sich uns, wie wir schon sahen, eine Vielheit möglicher Anknüpfungsmomente dar.

Man hat auf die Nationalität der Mitglieder abgestellt. Ein Verein wäre danach ein deutscher, französischer, englischer, wenn er sich aus Deutschen, Franzosen, Engländern zusammensetzt. Allein die juristische Person ist etwas anderes als ihre Mitglieder, und deren Eigenschaften brauchen nicht die ihrigen zu sein. Man bedenke auch, wie mißlich es wäre, etwa die Nationalität einer Aktiengesellschaft nach der bisweilen sehr schwer feststellbaren Nationalität der Aktionäre beurteilen zu müssen, deren Bestand zudem von Tag zu Tag, ja, bei bewegter Börse, von Stunde zu Stunde wechseln kann, so daß unter Umständen am Vormittag die Gesellschaft eine deutsche, am Nachmittag eine holländische, bei Börsenschluß aber eine englische wäre, um sich am nächsten Börsentag wieder in eine deutsche zu verwandeln.

Man hat das entscheidende Kennzeichen in den Zwecken der juristischen Person sehen wollen: ein Verein z. B., der sich die Förderung des Deutschtums zum Ziel gesetzt hat, wäre also ein deutscher ohne Rücksicht auf Nationalität der Mitglieder, Sitz und dergl. Aber geht es wirklich an, einer in Stockholm ansässigen, von Schweden mit schwedischem Kapital gegründeten, in Schweden als rechtsfähig anerkannten, kurz wenn der Ausdruck erlaubt ist einer schwedischen Gesellschaft deutsche Staatsangehörigkeit allein darum zuzusprechen, weil sie nach ihren Statuten die Erhaltung der deutschen Universitäten oder die Speisung deutscher Kinder bezweckt? Wäre das nicht das gleiche, wie wenn ein Gesetz jedem Ausländer, der sein Leben der Erfüllung solcher Ziele widmet, eben darum schon die Eigenschaft eines Inländers beilegte? Der Zweck der juristischen Person schafft nicht die realen Beziehungen zum Inland, welche es rechtfertigen, die juristische Person zum Subjekt der Rechte und Pflichten zu machen, die in ihrer Gesamtheit die Staatsangehörigkeit bilden.

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Man hat sodann und diese Theorie ist ernster zu nehmen der juristischen Person die Staatsangehörigkeit des Landes zugesprochen, in dem sich ihr materieller Geschäftsbetrieb entfaltet. Wenn also eine juristische Person ein Bergwerk, eine Fabrik, ein Warenhaus in Deutschland, Frankreich oder England betreibt, so wäre sie schon darum eine deutsche,

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