En faisant savoir à Votre Excellence que j'estime conclus le présent modus vivendi par cette note et par la note analogue que Votre Excellence veut bien me remettre, je profite de l'occasion, Monsieur le Ministre, pour vous renouveler les assurances de ma haute considération. au modus vivendi entre l'Allemagne et l'Espagne du 15 janvier 1923. Minerai de fer, de zinc, de plomb, de cuivre, plomb en saumons, huile d'olive, acide citrique, tartre brut, laine grasse, laine lavée, peaux laineuses, bananes, bouchons de liège, noix, noisettes, amandes vertes, amandes sèches, raisins secs, figues sèches, oranges, raisins de dessert, pulpe de fruits, acide tartrique, crème de tartre, tartre émétique, sardines en huile conservées dans des boîtes hermétiquement fermées et autres poissons conservés de la même manière. Madrid, le 15 janvier 1923. Note des Königlich Spanischen Ministers des Aeußern in Madrid an den Deutschen Botschafter in Spanien. Excmo. Señor: Madrid, 15 de Enero de 1923. Muy Señor mio: Tengo la honra de participar a V. E. que, como resultado de nuestras recientes conversaciones y a fin de evitar una solución de continuidad en el régimen concertado entre España y Alemania para regular las relaciones comerciales entre ambos paises, el Gobierno de S. M. inspirado en el deseo de entablar immediatamente negociaciones para un acuerdo comercial general y reciproco, está dispuesto a aplicar, a partir del 14 de Enero de 1923, inclusive, el siguiente „Modus vivendi": Primero. En lo que concierne a la importación, exportación, comercio y consumo de sus productos, asi como a los derechos de Aduana y al trato de sus súbditos en el ejercicio del comercio y de la industria, las dos Partes contratantes se conceden mutuamente, mientras dure el presente, Modus vivendi", el statu quo effectivo. Durante este espacio de tiempo y en estas materias, el Gobierno alemán no dará lugar a ningún empeoramiento del estado actual y no aumentará los derechos de Aduana en vigor para los productos españoles enumerados en el anejo. Segundo. Mientras dure el presente „Modus vivendi“, el Gobierno alemán: 10 suprime los derechos de entrada de los plátanos de procedencia española; 20 reduce a treinta marcos oro los derechos de entrada para los tapones de corcho de procedencia española; 30 concede la importación de setentamil hectolitros de vinos españoles; 4o dispone que en este contingente podrán tener parte también todos los importadores de vino domiciliados en Alemania que posean la nacionalidad española, cualquiera que sea la fecha de su establecimiento en Alemania. Tercero. El presente Modus vivendi quedará en vigor mientras duren las negociaciones para un acuerdo comercial general, pero no más allá del 28 de Febrero de 1923. Cuarto. Este Modus vivendi" será puesto en vigor por cada una de las Partes contratantes tan pronto como se lo permitan las disposiciones de su respectiva legislación, pero en la inteligencia de que esa puesta en vigor tendrá efecto retroactivo a contar del dia 14 del corriente, inclusive, comprometiendose el Gobierno alemán a reembolsar los derechos o las diferencias de derechos a que alcance este „Modus vivendi“, percibidos ante de su ratificación. Al participar a V. E. que, mediante esta Nota y la análoga que V. E. se sirva entregarme, estimo ultimado el presente „Modus vivendi“, aprovecho la oportunidad para reiterarle, Señor Embajador, las seguridades de mi alta consideración. (firmado) S. Alba. Excmo. Señor Baron Langwerth von Simmern, Embajador de Alemania. Anejo al Modus Vivendi entre España y Alemania de 15 de Enero de 1923. Minerales de hierro, zinc, plomo y cobre, plomo en galápagos; aceite de oliva, ácido cítrico, tártaro crudo, lanas sucias y lavadas, pieles lanares, plátanos, tapones de corcho, nueces, avellanas, almendras verdes y secas, pasas, higos secos, naranjas, uvas de mesa, pulpa de frutas, ácido tártrico, tártaro refinado, tártaro emético, sardinas y otros pescados en aceite, en recipientes herméticamente cerrados. V. Abkommen zwischen Deutschland und Dänemark zur Regelung des Luftverkehrs 25. 4. 1922 *). Da die Deutsche und die Dänische Regierung ein vorläufiges Abkommen über den Luftverkehr zu schließen beabsichtigen, haben die Unterzeichneten, mit gehöriger Ermächtigung ihrer Regierungen, folgendes vereinbart: Art. 1. Jeder der beiden Vertragsstaaten gewährt in Friedenszeiten Privatluftfahrzeugen des anderen Vertragsstaats, die in diesem in gehöriger Weise zugelassen sind, bei Beobachtung der in diesem Abkommen enthaltenen Vorschriften freie Zulassung zum unschädlichen Luftverkehr über sein Landund Seegebiet. Art. 2. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus militärischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit den Luftverkehr über gewisse Teile seines Gebiets verbieten. Die Gebietsteile, über die der Luftverkehr demgemäß verboten ist, sind dem anderen Vertragsstaat mitzuteilen. Art. 3. Jedes Luftfahrzeug, das über ein verbotenes Gebiet gerät, hat das durch die Luftfahrordnung des überflogenen Staates vorgeschriebene Notzeichen zu geben und unverzüglich auf einem außerhalb des verbotenen Gebiets gelegenen Flughafen dieses Staates zu landen. Art. 4. Luftfahrzeuge und ihre Besatzungen haben alle von ihren Heimatsbehörden für den Luftverkehr vorgeschriebenen Ausweise und Bordbücher sowie andere besondere Ausweise, die etwa nach der Gesetzgebung des überflogenen Staates erforderlich sind, mit sich zu führen. Die Luftfahrzeuge müssen ferner deutliche und sichtbare Abzeichen haben, die ihre Feststellung während des Fluges ermöglichen. Art. 5. Besatzung und Fluggäste müssen mit den Personalausweisen und Pässen versehen sein, die nach den im sonstigen zwischenstaatlichen Uebergangsverkehre geltenden Bestimmungen verlangt werden. Die Mitglieder *) Abgedruckt im RGBl. 1923, Teil II, S. 215, verkündet durch Reichsgesetz vom 21. 4. 1923 (RGBl. Teil II, S. 215). der Besatzung müssen in jedem Falle mit Ausweisen versehen sein, die ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Beruf dartun. Art. 6. Ein Luftfahrzeug darf im Hoheitsgebiete des anderen Vertragsstaats nur insoweit mit Gerät zur drahtlosen Nachrichtenübermittlung versehen sein, wie dies nach den Bestimmungen beider Vertragsstaaten gestattet ist. Solches Gerät darf nur von Mitgliedern der Besatzung benutzt werden, die eine besondere Erlaubnis des Staates, dem das Luftfahrzeug angehört, mit sich führen. Art. 7. Ein Luftfahrzeug, das auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaats landet oder aus diesem abfliegt, kann vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 9 Fluggäste und Sachen mit sich führen, muß dann aber mit einem namentlichen Verzeichnis der Fluggäste, einem Verzeichnis über Art und Menge der Sachen sowie mit den erforderlichen Zollerklärungen versehen sein. Die Mitnahme von Post kann durch besondere Abmachungen unmittelbar zwischen den Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten geregelt werden. Art. 8. Die Behörden des einen Vertragsstaats sind berechtigt, in seinem Hoheitsgebiete die Luftfahrzeuge des anderen Staates in allen Fällen bei Abflug und Landung zu untersuchen und die vorgeschriebenen Ausweise und Verzeichnisse zu prüfen. Art. 9. Jeder der beiden Vertragsstaaten ist berechtigt, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach seinem Gebiet, aus demselben oder innerhalb desselben von einer besonderen Erlaubnis oder Konzession seiner zuständigen Behörden abhängig zu machen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Gelegenheitsflüge eines Luftfahrzeugs aus seinem Heimatsstaat unmittelbar nach dem anderen Vertragsstaat. Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen zwischen zwei Punkten innerhalb des eigenen Staatsgebiets kann den Luftfahrzeugen, die diesem Staate angehören, vorbehalten werden. Die Einrichtung gekennzeichneter Luftlinien sowie der Betrieb fahrplanmäßiger Luftverbindungen über das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hinweg, können von einer besonderen Genehmigung abhängig gemacht werden. Art. 10. Die Grenzen der beiden Verstragsstaaten können vorbehaltlich anderer Regelung an jedem Punkte überflogen werden. Ueber dänischem Land- und Seegebiete soll das Luftfahrzeug seinen Weg möglichst so nehmen, dab es von einem oder mehreren der im Anhang dieses Abkommens genannten Punkte beobachtet werden kann. Art. 11. Die Luftfahrzeuge des einen Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiete des anderen Staates nur auf einem dem öffentlichen Luftverkehre zur Verfügung stehenden Flughafen landen; sie haben das Recht, alle diese Flughäfen des anderen Vertragsstaats gegen die von dessen eigenen Luftfahrzeugen erhobenen Gebühren und unter denselben Bedingungen zu benutzen; ebenso haben sie bei ordentlichen wie bei Notlandungen im Hoheitsgebiete des anderen Vertragsstaats Anspruch auf gleiche Hilfeleistung wie dessen Luftfahrzeuge. Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen ein Verzeichnis der zurzeit dem öffentlichen Luftverkehre zur Verfügung stehenden Flughäfen mit. Jede Veränderung in diesem Verzeichnis und jeder auch nur vorübergehende Wegfall der Benutzungsmöglichkeit eines dieser Flughäfen ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Art. 12. Bei Notlandungen außerhalb eines im Artikel 11 genannten Flughafens ist unverzüglich die nächste Polizei- oder Zollbehörde zu benachrichtigen, bis zu deren Eintreffen die Besatzung und die Fluggäste bei dem Luftfahrzeuge zu bleiben und dafür Sorge zu tragen haben, daß die Entfernung von Bestand- oder Zubehörteilen des Luftfahrzeugs sowie seiner Ladung unterbleibt. Art. 13. Die Vertragsstaaten sind darüber einig, daß Luftfahrzeuge des einen Vertragsstaats sowie deren Besatzungen und Fluggäste, während sie sich im Hoheitsgebiete des anderen Staates befinden, den dort geltenden Vorschriften über den Luftverkehr im allgemeinen, über Zölle und Abgaben, über Haftpflichtversicherung, über Ein- und Ausfuhrverbote, über die Beförderung von Personen und Sachen sowie über die öffentliche Sicherheit und Ordnung unterliegen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, und daß sie auch sonstigen Verpflichtungen unterworfen sind, die sich aus den allgemeinen Gesetzen und Vorschriften des anderen Staates ergeben. Art. 14. Die den Luftfahrzeugen und der Besatzung in einem Vertragsstaat für den Luftverkehr ausgestellten Ausweise haben in dem anderen Vertragsstaat dieselbe Gültigkeit wie die von diesem ausgestellten entsprechenden Ausweise. Jeder Vertragsstaat kann für den Luftverkehr innerhalb seiner Grenzen und über sein Gebiet den an seine Staatsangehörigen von dem anderen Vertragsstaat erteilten Befähigungsausweisen die Anerkennung versagen. Art. 15. Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen und Fluggäste dürfen Waffen, Schießbedarf, giftige Gase oder Sprengstoffe weder befördern noch sonst mit sich führen, Brieftauben sowie Lichtbildgerät nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde desjenigen Staates, in dessen Luftgebiet das Luftfahrzeug sich befindet. Art. 16. Aus einem Luftfahrzeuge darf während des Fluges kein anderer Ballast als feiner Sand und Wasser abgeworfen werden. Art. 17. Es soll verboten sein, unterwegs irgendwelche anderen Sachen oder Stoffe als Ballast zu löschen, oder sonst zu entfernen, es sei denn, daß von dem Staate, in dem die Löschung oder Entfernung stattfindet, eine besondere Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Art. 18. Die Vertragsstaaten werden sich gegenseitig alle für den Luftverkehr in ihrem Gebiete maßgebenden Vorschriften mitteilen. Art. 19. Dieses vorläufige Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten zu irgendwelchem Zeitpunkt mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Ferner soll Dänemark berechtigt sein, dieses Abkommen zu kündigen, und zwar mit sofortiger Wirkung von der Kündigung ab, falls es das in Paris am 13. Oktober 1919 von verschiedenen Staaten unterzeichnete internationale Abkommen über den Luftverkehr ratifizieren sollte. Art. 20. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Kopenhagen ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in Kopenhagen am 25. April 1922 in doppelter Ausfertigung in deutscher und dänischer Sprache. Anhang. 1. Im Hinblick auf Art. 10 soll jedes Luftfahrzeug seinen Weg über dänisches Land- und Seegebiet möglichst so nehmen, daß es von einem oder mehreren der folgenden Punkte aus beobachtet werden kann. Kjels-Nor Leuchtfeuer. Knudshoved-Leuchtfeuer Kronborg Leuchtfeuer. Stevns Leuchtfeuer. Læsø-Rende Leuchtfeuer Læsø-Trindel Leuchtfeuer Schultz's Grund Leuchtschiff Drogden Leuchtschiff 03′′ E. 25′′ E. 57° 44′09′′ N; 10° 38′ 7° 19′ (30′′) E. 7° 40′ (30′′) E. 8° 04′ (41′′) E. 2. Ist in einem der Vertragsstaaten eine Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeuge vorgeschrieben, so soll die zur Erfüllung dieser Versicherungspflicht bei einer von dem anderen Vertragsstaat anerkannten Versicherungsgesellschaft eingegangene Versicherung für Luftfahrzeuge aus diesem Staate genügen, falls die Erledigung von Schadenersatzansprüchen durch einen Vertreter der betreffenden Versicherungsgesellschaft in dem erstgenannten Staate stattfinden kann. Die beiden Vortragsstaaten behalten sich vor, besondere Vereinbarungen zur anderweiten Regelung der Deckung von Ersatzansprüchen zu treffen. 3. Die beiden Vertragsstaaten behalten sich vor, Vereinbarungen über pflichtmäßige Ausstattung von Luftfahrzeugen mit Gerät zur drahtlosen Nachrichtenübermittlung aus Sicherheitsgründen zu treffen. 4. Ergibt sich bei der Ankunft eines Luftfahrzeugs eine Unstimmigkeit zwischen Ladungsverzeichnis und mitgeführten Sachen, so wird die Zollbehörde des Ankunftshafens die Zollbehörde des Abflughafens unmittelbar benachrichtigen. 5. Die beiden Vertragsstaaten werden die erforderlichen Vorschriften erlassen, die ihre Luftfahrzeuge, deren Besatzungen und Fluggäste zur Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens auch in dem anderen Vertragsstaat verpflichten. Falls der überflogene Staat die Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften nicht selbst übernimmt, wird er gegebenenfalls die Behörden des anderen Staates in Kenntnis setzen. 6. Dieser Anhang gilt als Bestandteil des Abkommens. (Folgen die Unterschriften.) VI. Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Oesterreich. 21. 6. 1923*). Das Deutsche Reich und die Republik Oesterreich haben, von dem Wunsche geleitet, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehrs den Rechtsschutz und die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen zu regeln, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen. Zu diesem Zwecke haben sie die Bevollmächtigten ernannt: (folgen die Namen). *) Abgedruckt R.G.Bl. 1924 Teil II S. 55 ff., verkündet durch Reichs gesetz vom 6. 3. 1924 (R G.Bl. 1924 II S. 55). |