I. Abschnitt. Rechtsschutz in bürgerlichen Angelegenheiten. Art. 1. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten genießen in dem Gebiete des anderen Staates in Ansehung des gesetzlichen und gerichtlichen Schutzes ihrer Person und ihres Eigentums die gleiche Behandlung wie die Inländer. Sie haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten und können dort unter denselben Bedingungen und in derselben Weise wie Inländer auftreten. Art. 2. (1) Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, darf den Angehörigen des einen Staates, die vor den Gerichten des anderen Staates als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen. ihrer Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts auferlegt werden. (2) Das gleiche gilt für die Vorauszahlung, die von den Klägern oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern wäre. Art. 3. (1) Ergeht im Gebiete des einen Staates eine Verurteilung in die Prozeßkosten gegen einen Kläger oder Intervenienten, der von Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung auf Grund des Art. 2 oder eines im Staate der Klageerhebung geltenden Gesetzes befreit ist, so ist diese Verurteilung auf Antrag des Kostengläubigers in dem Gebiete des anderen Staates durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar zu erklären. (2) Die gleiche Regel findet Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen, durch die der Betrag der Kosten des Prozesses später festgesetzt wird. Art. 4. (1) Die im Art. 3 bezeichneten Kosten entscheidungen werden ohne Anhörung der Parteien, jedoch unbeschadet eines späteren Rekurses der verurteilten Partei, gemäß der Gesetzgebung des vertragschließenden Staates, in dessen Gebiete die Vollstreckung betrieben wird, für vollstreckbar erklärt. (2) Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreck barerklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken, ob nach dem Gesetze des vertragschließenden Staates, in dessen Gebiete die Verurteilung ausgesprochen ist, die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat. (3) Zum Nachweis dieser Erfordernisse ist eine Bescheinigung des zuständigen Gerichts ausreichend, daß die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat. Art. 5. Die Angehörigen des einen Staates werden im Gebiete des anderen Staates zur Wohltat des Armenrechts unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen dieses Staates zugelassen. Art. 6. (1) Die Bescheinigung des Unvermögens muß von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Antragstellers und in Ermangelung eines solchen von den Behörden seines derzeitigen Aufenthaltsorts ausgestellt sein. (2) Hält sich der Antragsteller nicht im Gebiet eines der vertragschließenden Staaten auf, so ist die Bescheinigung des für den Antragsteller zuständigen diplomatischen Vertreters seines Staates ausreichend. Art. 7. (1) Die zur Ausstellung der Bescheinigung über das Unvermögen zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen vertragschließenden Staates Auskünfte über die Vermögenslage des Antragstellers einziehen. (2) Die Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, behält in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht, die ihr vorgelegten Bescheinigungen und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen. Art. 8. Ist einem Angehörigen des einen vertragschließenden Staates von den zuständigen Behörden das Armenrecht zuerkannt, so soll ihm dieses Recht auch in allen Prozeßhandlungen zustehen, die sich auf denselben Rechtsstreit beziehen und vor den Gerichten des anderen Staates auf Grund der Artikel 1 bis 18 vorgenommen werden. Art. 9. Die oberste Justizverwaltungsbehörde jedes der vertragschließenden Staaten im Deutschen Reiche das Reichsministerium der Justiz, in der Republik Oesterreich das Bundeskanzleramt (Justiz) — erteilt der anderen auf Ansuchen Auskunft über das in ihrem Gebiete geltende Recht. II. Abschnitt. Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten. Art. 10. (1) In bürgerlichen Angelegenheiten erfolgt die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Ersuchen, welche die Vornahme einer Prozeßhandlung oder einer anderen gerichtlichen Handlung innerhalb des Geschäftskreises der ersuchten Behörde zum Gegenstande haben, im unmittelbaren Geschäftsverkehre der Behörden beider vertragschließenden Staaten. (2) Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Art. 11. Der Zustellungsantrag hat die Behörde, von der das übermittelte Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers sowie die Art des in Rede stehenden Schriftstücks anzugeben. Art. 12. (1) Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates Sorge zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Uebergabe des Schriftstücks an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist. (2) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde das zuzustellende Schriftstück in der durch ihre innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zuzustellen. Art. 13. Die Zustellung wird nachgewiesen entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt. Art. 14. Jeder der vertragschließenden Staaten hat die Befugnis, Zustellungen an eigene Staatsangehörige, die sich in dem Gebiete des anderen Staates befinden, durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang bewirken zu lassen. Art. 15. (1) Die Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen. Insbesondere wird dem Ersuchen deutscher Gerichte um Abnahme von Parteieiden in Oesterreich und den Ersuchen österreichischer Gerichte um eidliche Vernehmung einer Partei im Deutschen Reiche entsprochen werden, wenn die zu beeidigende Person nach dem Rechte des ersuchten Staates eidesmündig ist. (2) Die ersuchte Behörde hat bei Erledigung des Ersuchens dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörden des ersuchten Staates oder eines zum gleichen Zwecke gestellten Antrags einer beteiligten Partei. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen streitender Parteien handelt. (3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. Art. 16. Die Erledigung von Zustellungsanträgen und Ersuchen kann nur abgelehnt werden, wenn der vertragschließende Staat, in dessen Gebiete die Erledigung stattfinden soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Art. 17. Die ersuchte Behörde hat bei Erledigung des Rechtshilfeersuchens in Ansehung der zu beobachtenden Formen die Gesetze ihres Landes anzuwenden. Dem Verlangen der ersuchenden Behörde, nach einer besonderen Form zu verfahren, ist zu entsprechen, wenn diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft. Art. 18. (1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erhoben werden. (2) Die ersuchte Behörde hat jedoch den Betrag der ihr erwachsenen Auslagen, die nach Abs. 1 vom ersuchenden Staate nicht zu erstatten sind, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, damit diese sie von der zur Erstattung verpflichteten Person einziehen kann. Die eingezogenen Beträge behält der ersuchende Staat. III. Abschnitt. Art. 19. (1) Rechtskräftige Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte des einen Staates sind ohne Unterschied ihrer Benennung (Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle, Zahlungsaufträge, Vollstreckungsbefehle) im Gebiete des anderen Staates nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vollstreckbar. Ausgenommen bleiben Arreste und einstweilige Verfügungen. (2) Als bürgerliche Gerichte gelten auch die Sondergerichte und diejenigen Schiedsgerichte, die ohne Rücksicht auf einen Schiedsvertrag vermöge einer besonderen staatlichen Anordnung zur Entscheidung privatrechtlicher Ansprüche zuständig sind. Art. 20. Zur Entscheidung über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung sind im Deutschen Reiche die Amtsgerichte, in Oesterreich die Bezirksgerichte zuständig. Oertlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist. Art. 21. (1) Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung der Zwangsvollstreckung hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Gläubigers und des Verpflichteten sowie ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. die Angabe der Umstände, die für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wesentlich sind; 3. die bestimmte Bezeichnung des zu vollstreckenden Anspruchs und der vollstreckbaren Entscheidung; 4. soweit nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiete die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, deren Vollzug von Amts wegen stattfindet, die Bezeichnung der anzuwendenden Zwangsmittel und bei Vollstreckung in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche die Zwangsvollstreckung gerichtet werden soll, sowie des Ortes, an dem sie sich befinden, ferner nach Beschaffenheit des Falles alle weiteren Angaben, die für den Vollzug der Zwangsvollstreckung von Wichtigkeit sind. (2) Dem Antrag soll für jeden Antragsgegner eine Abschrift beigefügt sein. Art. 22. Dem Antrag ist eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung beizufügen, auf Grund deren die Zwangsvollstreckung gegen den Verpflichteten erfolgen soll. Die Rechtskraft der Entscheidung ist, soweit sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergibt, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Art. 23. Hängt die Vollstreckung der Entscheidung nach deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Bewilligung der Zwangsvollstreckung zugunsten eines anderen als des in der Entscheidung bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den dort bezeichneten Verpflichteten nachgesucht, so bestimmt sich die Frage, inwieweit die Bewilligung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist oder ob die Entscheidung für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Rechte des Staates, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat. Die nach den maßgebenden Vorschriften erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist nach Art. 24, Abs. 2, Satz 2 zu verfahren. Art. 24. (1) Ueber den Antrag auf Bewilligung der Zwangsvollstreckung wird durch Beschluß entschieden. Entspricht der Antrag nicht den Bestimmungen der Artt. 20 bis 22 oder ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Versagungsgrundes (Art. 25), so hat das Gericht zunächst dem Antragsteller die Beseitigung der Mängel aufzugeben. Es kann dem Antragsteller hierzu eine Ausschlußfrist bestimmen. Das Gericht kann auch das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, um Aufklärung ersuchen. (2) Das Gericht kann, soweit ihm dies zur Behebung von Zweifeln sachgemäß erscheint, den Verpflichteten unter Mitteilung einer Abschrift des Antrags hören. In dieser Abschrift sind dem Schuldner die in Art. 21, Abs. 1, Zahl 4 vorgeschriebenen Angaben nicht mitzuteilen. Das Gericht kann auch eine mündliche Verhandlung anordnen. Eine solche muß angeordnet werden, wenn im Falle des Art. 23 die erforderlichen Nachweise für Tatsachen, die bei dem Gerichte nicht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden können. Art. 25. (1) Die Zwangsvollstreckung ist zu versagen, wenn die Mängel des Antrags nicht innerhalb der im Art. 24 bestimmten Ausschlußfrist behoben sind. (2) Sie ist ferner zu versagen, 1. wenn nach den Gesetzen des Vollstreckungsstaats in diesem Staate ein ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeit besteht; 2. wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem im Gebiete des Vollstreckungsstaats aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist. (3) Sie ist außerdem zugunsten eines inländischen Beteiligten zu versagen, 1. wenn in der Entscheidung bei Beurteilung seiner Handlungs- oder Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung oder bei Beurteilung eines für den Anspruch maßgebenden familien- oder erbrechtlichen Verhältnisses oder der dafür maßgebenden Feststellung des Todes einer Person zu seinem Nachteil andere als die nach dem Rechte des Vollstreckungsstaats anzuwendenden Gesetze zugrunde gelegt sind; 2. wenn er sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hatte und ihm die Ladung oder die Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet worden war, lediglich im Wege der Ersatzzustellung oder der öffentlichen Zustellung (deutsche Zivilprozeßordnung §§ 181 bis 184, 203 bis 206, österreichiche Zivilprozeßordnung §§ 102 bis 105, 115) zugestellt war. Dies gilt jedoch nur, wenn er bereits bei Einleitung des Verfahrens die inländische Staatsangehörigkeit besessen hat; 3. wenn für die Entscheidung des erkennenden Gerichts lediglich der Gerichtsstand des Vermögens (deutsche Zivilprozeßordnung § 23, österreichische Jurisdiktionsnorm § 99) oder der Gerichtsstand des § 88, Abs. 2 der österreichischen Jurisdiktionsnorm gegeben war, es sei denn, daß sich in letzterem Falle der Beklagte auf den Rechtsstreit eingelassen hatte. (4) Das Gericht ist bei Prüfung der Versagungsgründe an die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung nicht gebunden. Eine weitere Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet nicht statt. Art. 26. (1) Gegen den Beschluß, durch den über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsvollstreckung entschieden wird, findet im Deutschen Reiche die sofortige Beschwerde, in Oesterreich der Rekurs statt. (2) Gegen die Bewilligung der Zwangsvollstreckung findet außerdem der Widerspruch statt, wenn ein Grund zur Versagung der Zwangsvollstreckung vorliegt, der nicht bereits gemäß Abs. 1 geltend gemacht worden ist. Sofern der Widerspruch nicht auf die Versagungsgründe des Art. 25, Abs. 2 oder Abs. 3, Zahl 1 gestützt wird, ist er binnen 14 Tagen nach Zustellung des die Zwangsvollstreckung bewilligenden Beschlusses zu erheben. Art. 27. Im Wege der sofortigen Beschwerde (des Rekurses) oder des Widerspruchs kann der Schuldner ferner geltend machen Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung und des § 35 der österreichischen Exekutionsordnung, sowie Einwendungen, welche die in den §§ 732, 768 der deutschen Zivilprozeßordnung und im § 36 der österreichischen Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit betreffen. Derartige Einwendungen können auch in den in diesen Vorschriften bezeichneten besonderen Verfahren geltend gemacht werden. Art. 28. (1) Ueber den Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. (2) Ist Widerspruch erhoben, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt (aufgeschoben) werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde oder daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Art. 29. Für die Verkündung und Zustellung des über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsvollstreckung ergehenden Beschlusses gelten im Deutschen Reiche die Vorschriften des § 329, Abs. 1 und 3, der Zivilprozeßordnung, in Oesterreich die Vorschriften des § 64 der Exekutionsordnung. Die Zustellung des die Zwangsvollstreckung bewilligenden Beschlusses an den Schuldner erfolgt indessen im Deutschen Reiche in jedem Falle auf Betreiben des Gläubigers. Art. 30. (1) Soweit nach den Gesetzen des Vollstreckungsstaats die Zwangsvollstreckung von Amts wegen erfolgt, ist ihr Vollzug unverzüglich einzuleiten, es sei denn, daß sich der Gläubiger vorbehalten hat, wegen der Vornahme des Vollzugs noch besonders einzuschreiten. (2) Findet ein Vollzug von Amts wegen nicht statt, so erfolgt die Zwangsvollstreckung auf Betreiben des Gläubigers auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung (vollstreckbare Ausfertigung) des Beschlusses über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung, die der Gerichtsschreiber unverzüglich dem Gläubiger von Amts wegen zu erteilen hat. (3) Die Zwangsvollstreckung auf Betreiben des Gläubigers darf nur beginnen, wenn der Bewilligungsbeschluß dem Verpflichteten bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Soweit nach dem Rechte des Vollstreckungsstaats der Beginn der Zwangsvollstreckung aus inländischen gleichartigen Vollstreckungstiteln von dem Ablauf gewisser Fristen seit der Zustellung abhängig ist, müssen diese Fristen seit Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verstrichen sein. Art. 31. (1) Soweit dieser Vertrag nicht besondere Bestimmungen enthält, sind die in dem Gebiete des Vollstreckungsstaats geltenden Vorschriften |