Im Gegensatz zu den bisher erörterten organisatorischen Bestimmungen gibt es Vorschriften, bei denen eine behördliche Entscheidung durch eine bestimmte Stelle zur materiell-rechtlichen Voraussetzung einer Sachnorm gemacht ist. Wenn also z. B. die Feststellung der Dienstbeschädigung durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde die materiell-rechtliche Vorbedingung für die zivilrechtliche Rechtsfolge des Entschädigungsanspruchs ist, d. h. wenn sie als Tatbestand einer Zivilrechtsnorm ein Stück materiellen Rechtes ist, so sind natürlich diese organisatorischen Bestimmungen keine Organisationsnormen der oben bezeichneten Art. Hier entscheidet daher auch nicht die lex fori (denn es handelt sich nicht um eine Zuständigkeitsfrage), sondern die lex causae, d. h. die Rechtsordnung, die die Rechtsfolge statuiert 21). Durch eine derartige prozessuale Norm wird also ein materiellrechtliches Ergebnis erzielt: ein materieller Rechtssatz wird anwendbar. Auch dieser prozessualen Norm kommt so eine Art Rechtskraftwirkung zu, aber nicht wie bei den Normen des richterlichen Prüfungsrechtes hinsichtlich der Geltung eines Rechtssatzes als solchem, sondern lediglich hinsichtlich der tatbestandsmäßigen Anwendung des geltenden Rechtssatzinhaltes. Durch eine prozessuale Entscheidung wird der materiell-rechtliche Tatbestand des geltenden Rechtssatzes erfüllt 22). 21) Dies übersieht die Entscheidung des Kassationshofes von Luxemburg vom 19. 6 1908 (Revue de droit international privé et de droit pénal international, Ed. Darras-Lapradele, Bd. 8, S. 504 ff.), die den Grundsatz richtig betont (le principe constitutionnel de la séparation des pouvoirs est un principe exclusivement de droit interne), aber irrtümlich die in den materiellen Rechtssatz über die Gewährung von Pensionen eingegliederte Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde über den Grad der Dienstunfähigkeit (§§ 53, 149 ff. des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. 3. 1873, RGBI. S. 61, in Verbindung mit §§ 1, 3, 9 des deutschen Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. 6. 1901. RGBl. S. 211) als eine Frage der Gewaltenteilung erklärt. Vgl. zu diesem Fall auch Neumeyer a. a. O., II S. 690, Anm. 3. Andere Beispiele ebenda, S. 304. 22) Im einzelnen kann der Rechtscharakter solcher Normen oft zweifelhaft und nur mit allen Auslegungsbehelfen insbesondere aus der Entstehungsgeschichte feststellbar sein. Ein Beispiel hierfür ist die Vorentscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 7 VGG., § 11 EG.GVG., § 839 BGB. Dieses Institut der Vorentscheidung stammt aus dem französischen Recht (Art. 75 der Konstitution vom 22. frimaire VIII — 13. 12. 1799), in das es auf Grund der Gewaltenteilungslehre kam, gelangte dann in mehr oder minder modifizierter Gestalt in die Rechtsordnungen von Bayern, Baden, Hessen und Preußen und wurde in § 11 EG. GVG. aufrechterhalten. Vgl. hierzu die Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des bayrischen Landtags 1878/79, Beilage Bd. V S. 17 f.; Hahn, Die gesamten Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz und zum Einführungsgesetz zu demselben, Berlin 1879, S. 922 u. 1447; auch Löwe, Die Strafprozeßordnung, 15. Aufl. (1922) zu § 11 EG. GVG. Hier handelt es sich also um die Abgrenzung von Entscheidungskompetenzen und nicht um eine Verwaltungsentscheidung, die in den materiellen Rechtssatz eingegliedert ist. Das internationale Eherecht Schwedens in seinen Beziehungen zu den Haager Eherechtskonventionen und anderen europäischen Rechten. Von Dr. Karl Satter, Privatdozent an der Universität Wien. Der neuen schwedischen Gesetzgebung auf dem Gebiete des Eherechtes, welche, soweit sie international-privatrechtliche Bestimmungen enthält, ähnlich wie Art. 59 des Schlußtitels des Schweizer Zivilgesetzbuches in erster Linie durch die Ratifizierung der Haager Eherechtskonventionen veranlaßt wurde und auf eine Annäherung der innerstaatlichen an die überstaatlichen Kollisionsnormen abzielt, wird in der Literatur des internationalen Privatrechtes keineswegs die ihr gebührende Beachtung geschenkt. Selbst einige der neuesten Werke enthalten über das schwedische Eherecht unrichtige Angaben 1), indem sie sich auf die Darstellungen von Olivecrona, Winroth und Lehr2) berufen, obgleich das zur Zeit der Haager Konferenzen geltende Recht inzwischen durch das Gesetz über Eingehung und Auflösung der Ehe vom 12. November 1915 tiefgreifende Aenderungen erfahren hat, von denen besonders die Neuordnung der sachlichen Zuständigkeit in international-privatrechtlicher Beziehung Bedeutung hat3). Dies gilt in noch weit höherem Maße von der im folgenden zu besprechenden Kodifikation des internationalen Eherechtes. Das Gesetz vom 8. Juli 1904 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend die Ehe und Vormundschaft 1) Z. B. Meili- Mamelok, „Das internationale Privat- und Zivilprozeßrecht", Zürich 1911, S. 217, und E. Hauser, Die Haager Uebereinkunft" usw., Basel 1909, S. 62; vgl. unten Anm. 68. 2) Olivecrona, Journal du droit international privé, 1883, S. 357 ff.; Winroth bei Leske - Loewenfeld, Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr Bd. 4, S. 476 ff.; Lehr, „Le mariage, le divorce et la séparation de corps dans les principaux pays civilisés", Paris 1904. 3) Vgl. Meili- Mamelok a. a. O., S. 166, 188, 213 u. 226, und Walker Internationales Privatrecht", 1921, S. 622, Anm. 38, welche die Scheidungsgründe der älteren Ehegesetze und die Zuständigkeit des Königs als noch in Geltung befindlich betrachten. Daß letztere aufgehoben ist, ergibt sich nicht nur aus Kap. 7, § 4 des im Texte genannten Gesetzes, welches nur von einer Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen spricht, sondern auch aus § 7 des Einführungsgesetzes vom gleichen Datum, wo von Ansuchen um Ehescheidung die Rede ist, welche damals der Entscheidung des Königs unterlagen, sowie aus dem Umstande, daß der ursprüngliche § 2 des Gesetzes über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend die Ehe und Vormundschaft, welcher von der königlichen Ehegerichtsbarkeit handelt, in der neuen Fassung vom 12. Nov. 1915 fehlt. Zu bemerken ist aber, daß nur die königliche Gerichtsbarkeit als Administrativgerichtsbarkeit (K. M: ti statsraadet) aufgehoben ist, dagegen die nur dem Namen nach mit dem modernen Konstitutionalismus im Widerspruch stehenden, offiziell sogenannten „Entscheidungen des Königs im höchsten Gerichtshof (K. M:t i högsta domstolen)“ unberührt geblieben sind. ist nicht allein für Angehörige fremder Staaten, welche in Schweden ihre Ehe scheiden oder trennen lassen wollen, ferner für Personen, welche daselbst aus der Rechtskraft eines ausländischen Scheidungs- oder Trennungsurteils irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten, z. B. eine neue Ehe einzugehen beabsichtigen, praktisch wichtig, sondern es ist auch dadurch theoretisch interessant und geradezu vorbildlich, daß es die Frage der Anerkennung derartiger ausländischer Urteile in einer völlig befriedigenden, dem Zwecke der Haager Scheidungskonvention am meisten entsprechenden Weise löst. Während es in vielen Staaten, auch in solchen, welche der Konvention angehören, bis heute streitig ist, ob ein abstrakter gerichtlicher Anerkennungsakt notwendig oder überhaupt zulässig sei, oder ob nur fallweise einzelne Rechtswirkungen des Urteils durch eine Entscheidung der Zivilstandsbehörde realisiert werden können, hat das schwedische Gesetz die Frage der Anerkennung, losgelöst von jedem Zusammenhange mit der Frage der Vollstreckbarkeit, zum Gegenstande gesetzlicher Bestimmungen gemacht und dadurch . die Gefahr von Unklarheiten und widersprechenden Ansichten in Rechtslehre und Rechtsübung bezüglich der Gültigkeit ausländischer Urteile im Inlande, welche sich aus einer unscharfen Scheidung der genannten prozeßrechtlichen Begriffe ergeben können, beseitigt. Leider ist das Gesetz nur bezüglich seiner Vorschriften über die Form der Anerkennung als vollkommen gelungen zu betrachten. Seine sonstigen prozeß- und materiellrechtlichen Bestimmungen leiden hingegen an dem Mangel, daß sie sich äußerlich als eine treue Nachbildung des Konventionsrechtes darstellen und daher den Richter leicht dazu verleiten können, die inländischen Kollisionsnormen unter Zugrundelegung der in der Literatur herrschenden Auslegung statt des Konventionsrechtes anzuwenden, obgleich sich teils bewußte, teils vielleicht unbewußte Abweichungen von letzterem nachweisen lassen; während bei einer sinnfälligen Verschiedenheit der beiden Normenkomplexe, auch in den Grundlinien, der Richter von vornherein nicht im Zweifel darüber sein kann, daß er ein Sonderrecht anzuwenden habe, für dessen Auslegung neben dem Texte der Konvention nur deren Materialien maßgebend sein können. In den folgenden Ausführungen wird besonders auf diejenigen Stellen des schwedischen Gesetzes hingewiesen werden, welche nicht nur textlich, sondern auch inhaltlich vom Konventionsrechte abweichen, ohne daß solche Abweichungen seitens der Literatur immer genügend scharf hervorgehoben worden wären, um die Beurteilung eines Rechtsfalles nach der nur scheinbar mit der Konvention übereinstimmenden inländischen Norm und die daraus sich ergebende Möglichkeit konventionswidriger Entscheidungen zu verhindern. 1. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung und -trennung ausländischer Ehegatten in Schweden. In der neuen Fassung vom 12. November 1915 lautet § 2, Abs. 1 des 3. Kapitels des Gesetzes über gewisse internationale Rechtsverhältnisse usw.: Ehescheidung oder Scheidung des Zusammenlebens darf fremden Staatsangehörigen nur dann bewilligt werden, wenn die Art der Scheidung, welche begehrt wird, nach dem Heimatgesetze der Ehegatten zulässig ist und wenn ein Scheidungsgrund sowohl nach dem genannten Gesetze, als auch nach schwedi- schem Gesetze vorliegt." Diese Gesetzesstelle faßt die Artt. 1 und 2 der Scheidungskonvention in knapper Form zusammen. Trotz des textlichen Unterschiedes deckt sie sich inhaltlich mit den genannten Artikeln. Die Meinungsverschiedenheiten, die sich ergeben können, beruhen daher nicht auf einer Abweichung des Gesetzes von seinem Vorbilde, sondern auf einer Unklarheit, welche dem Konventionstexte anhaftet. Der von der 3. Konferenz dem Art. 2 beigefügte Zusatz,,encore que ce soit pour des causes differentes" 4) läßt nämlich verschiedene Auslegungen zu. Nach der einen ist zum Ausspruch der Scheidung nicht erforderlich, daß im konkreten Falle sowohl nach der lex patriae als auch nach der lex fori ein identischer Scheidungs- oder Trennungsgrund vorhanden oder daß auch nur ein identischer Tatbestand maßgebend sei. Es genügt vielmehr, daß ein Grund vorliege nach der lex patriae und ein anderer nach der lex fori“5). Es wird aber auch die Ansicht vertreten, daß ,eine Einheit des Tatbestandes" erforderlich sei, daß also der Ausdruck verschiedene Gründe" nur einen Unterschied in der juristischen „Denomination" bezeichnet, mit andern Worten, daß ein der Konvention genügender Scheidungsgrund nur dann vorliege, wenn ein und derselbe Tatbestand unter verschiedene Kategorien von Scheidungsgründen zu subsumieren ist). 4) Dieser stellt eine Konzession an Art. 17 u. 18 des in der Sitzung zu Lausanne 1888 vom Institut de droit international aufgestellten Reglement" dar, welches vorschlug, die grundsätzliche Zulassung der Scheidung bezw. Trennung ausschließlich nach dem Heimatrechte der Ehegatten, die Scheidungs (Trennungs) gründe aber nach dem Rechte des Klageortes zu beurteilen. Der Durchführung dieses Vorschlages steht die Schwierigkeit entgegen, daß Staaten, welche die Scheidung nicht zulassen, auch kein für dieselbe passendes Prozeßverfahren ausgebildet haben und daß für die Scheidung von Ausländern die Trennungsgründe des inländischen Rechtes zur Anwendung kommen müßten. Auch würde die Scheidung häufig in einer gewissen zwingenden Prohibitivgesetzen des Heimatstaates widersprechenden Weise erleichtert; vgl. Annuaire de l'Institut 1888/89, 10. Bd., S. 75 ff.; Actes 1894, S. 74 ff., 85 f.; 1900, S. 193, 208; Meili-Mamelok a. a. O. S. 149. 5) Meili-Mamelok a. a. O. S. 181. 6) Vgl. Planck, Kommentar zum BGB., VI S. 67, 3d u. 71; Walker a. a. O. S. 593. Diese Auffassung ist zweifellos richtig für das Schweizer ZGB.; Art. 59. 7 h, Abs. 1 des Schlußtitels bestimmt: Ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, kann eine Scheidungsklage beim Richter seines Wohnsitzes anbringen, wenn er nachweist, daß nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen ist". Daß unter Scheidungsgrund eine Tatsache gemeint ist und nicht ein juristischer Begriff, ergibt sich aus der Fassung des Abs. 2: Ein Scheidungsgrund, der in einer Zeit eingetreten ist...". Vgl. dagegen Art. 17, Abs. 2 EG. z. BGB.: „Eine Tatsache, die sich er Praktisch erheblich ist der Unterschied der beiden Auffassungen z. B. dann, wenn lange dauernde, schuldlose Abwesenheit) mit Geisteskrankheit 8) konkurriert und der eine dieser Scheidungsgründe dem Heimatrechte, der andere dem Rechte des Klageortes unbekannt ist, oder, unter den gleichen Umständen, bei Konkurrenz eines einseitigen Scheidungsgrundes (cause determinée) mit wechselseitigem Einverständnis der Ehegatten (consentement mutuel). Handelt es sich z. B. um deutsche Ehegatten, die in Schweden, oder um schwedische Ehegatten, die in Deutschland geschieden werden sollen, und es liegt ein vor mehr als drei, aber weniger als zehn Jahren begangener Ehebruch vor, so kann derselbe wohl nach § 1571 BGB., welcher eine zehnjährige Verjährungsfrist bestimmt, nicht aber nach § 8 des schwedischen Gesetzes über Eingehung und Auflösung der Ehe, welcher eine nur dreijährige Frist festsetzt, als Scheidungsgrund geltend gemacht werden, da Art. 2 der Scheidungskonvention mit den Worten,,dans le cas dont il s'agit" die Kumulation der beiden Rechte in concreto anordnet. Liegt aber außerdem wechselseitiges Einverständnis der Ehegatten und einjährige gerichtliche Aufhebung des Zusammenlebens (hemskillnad) vor 9) oder sind die Voraussetzungen des § 410) oder § 2, Abs. 211) vorhanden, so kann nach der zuerst eignet hat, kann als Scheidungsgrund nur geltend gemacht werden...". Planck a. a. O. S. 67 will auch für das deutsche Recht an der Einheit des scheidungsbegründenden Tatbestandes festhalten. Es ist aber zu beachten, daß in Art. 17, Abs. 4 EG. z. BGB. („.. wenn sowohl nach dem ausländischen Gesetze als nach den deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig sein würde) die Konjunktivform des hypothetischen Satzes deutlich ausdrückt, daß die Zulässigkeit der Scheidung vom Standpunkte eines jeden der beiden Rechte ganz selbständig festzustellen ist. Uebrigens deutet auch der Ausdruck zulässig" in keiner Weise auf die Notwendigkeit einer Einheit des Tatbestandes hin, da er nicht, wie nach Schweizer Recht, zu dem Subjekte Scheidungsgrund“ in prädikative Beziehung gesetzt ist. 7) Nach griechischem und russischem Recht für Protestanten (Art. 376 ZGB.; vgl. die betreffenden Artikel bei Leske-Loewenfeld a. a. O. Bd. 4 und das schwedische Gesetz über Eingehung und Auflösung der Ehe. Kap. 6, § 6). 8) Z. B.. nach dem BGB. § 1569; nach Schweizer ZGB. Art. 141; vgl. schwedisches Gesetz § 13. 9) § 1 schwed. Ehegesetz: „Ehegatten, welche auf Grund eines tiefen und dauernden Zwiespaltes der Ueberzeugung sind, daß sie ihr Zusammenleben nicht fortsetzen können, haben, wenn sie diesbezüglich einig sind, das Recht, die Aufhebung des Zusammenlebens durch gerichtliches Urteil zu fordern". § 3: Haben die Ehegatten nach erlangter Aufhebung des Zusammenlebens ein Jahr lang getrennt gelebt, so soll auf Begehren auch nur eines von ihnen die Ehescheidung (äktenskapsskillnad) ausgesprochen werden“. 10) § 4:, Wenn die Ehegatten, ohne gerichtliches Urteil auf Aufhebung des Zusammenlebens, auf Grund eines Zwiespaltes mindestens drei Jahre tatsächlich getrennt gelebt haben, kann jeder von ihnen die Ehescheidung erwirken. . . .“ 11) § 2, Abs. 2: „Ist auf Grund eines Gegensatzes in Gemütsart und Denkweise oder aus einer anderen Ursache ein tiefer und dauernder Zwiespalt zwischen den Ehegatten entstanden und will einer von ihnen die gerichtliche Aufhebung des Zusammenlebens erwirken, so ist er dazu berechtigt, falls nicht mit Rücksicht auf sein Verhalten oder andere besondere Umstände die Fortsetzung des Zusammenlebens billiger Weise von ihm verlangt werden kann." |