welche er im gegebenen Fall als Privatrechtssubjekt (,sogetto di diritto privato") auf sich genommen hat". Die Akte, welche der diplomatische Agent außerhalb der Sphäre seiner öffentlichen Funktionen vornimmt, berühren nicht die Ausübung der Souveränität, stellen nicht eine Aeußerung der Tätigkeit der Regierung dar, welche der Agent vertritt, sind nicht extraterritoriale Akte der Regierung selbst, und deswegen ist es nicht erforderlich, daß sie durch das Prinzip der Immunität geschützt werden, vielmehr sind sie dem Ortsrecht unterworfen. Für sie behält, mit gutem Grunde, das Prinzip der Territorialität des Gesetzes seine Kraft". es ist nicht erträglich, daß ein Gesandter oder ein anderer fremder diplomatischer Agent Schulden kontrahieren könne und sie nicht abtragen, Kontrakte schließen und sie nicht erfüllen, unsere Gesetze nur zu seinem Vorteil anrufen, ihre Anwendung zu seinen Lasten aber ablehnen könne. Man muß daran festhalten, daß er seine Würde und sein Prestige sowie das seiner Regierung besser wahrt, wenn er seine Rechtspflichten erfüllt und den Gesetzen des Landes gehorcht, in welchem er akkreditiert ist, als wenn er sich in eine Art Asyl der Immoralität („una specie di asilo immorale") flüchtet, indem er ein Privileg anruft, welches notwendig durch den Zweck begrenzt ist, dem es dient". Exterritorialität der diplomatischen Agenten, der Konsuln und der Konsulatsgebäude. Kassationshof Rom 13. 4. 1923 (Rivista di diritto internazionale XVI, S. 176). Aus den Gründen: „Der Sitz und die Person des Vertreters oder Agenten sind den Befehlen der örtlichen Autorität nicht entzogen, weil diese sie als außerhalb des Territoriums befindlich betrachtet, in welchem sie ihre Souveränität ausübt, sondern um die ungestörte Ausübung ihrer Amtstätigkeit zu sichern". Das Privilegium der Exterritorialität, welches den Vertretern und politischen Agenten der auswärtigen Staaten eingeräumt ist, erstreckt sich nicht auf diejenigen Personen, welche, wie die Konsuln, nur mit der Wahrnehmung administrativer oder richterlicher Geschäfte [investiti della sola rappresentanza amministrativa o giuridizionale] bekannt sind. Diesen gewährt das internationale Recht keine gerichtliche Exemtion, und man kann hinsichtlich ihrer nur von einem durch Verträge oder das innere Gesetz des Staates gewährten Unverletzlichkeit der Konsulatsarchive gegenüber den Nachforschungen der gerichtlichen oder administrativen Polizei sprechen". Berichte über Kongresse, Konferenzen, Gesellschaften, Institute. 1. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht 1924. Die fünfte Jahresversammlung*) der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht fand vom 11.-14. 6. 1924 in Würzburg statt. In stattlicher Zahl waren Mitglieder aus allen Teilen Deutschlands erschienen. Es hatten der Reichskanzler, das Auswärtige Amt, die bayrische Staatsregierung, das bayrische Staatsministerium des Innern, das bayrische Justizministerium, das preußische *) Vergl. die Berichte über die vorhergehenden Jahresversammlungen Zeitschr. XXXI 188, XXX 275, XXIX 146, 396 ff., XXVIII 265, XXVII 280. Justizministerium sowie das hessische Staatsministerium des Innern Vertreter zu der Tagung entsandt. Den Vorsitz der Versammlungen und Verhandlungen führte der Vorsitzende der Gesellschaft, Geheimer Justizrat Professor Dr. Th. Niemeyer, zum Ehrenpräsidenten der Tagung wurde Geheimer Hofrat Professor Dr. Meurer (Würzburg) gewählt. Professor Dr. R. Piloty (Würzburg) hielt als Referent einen glänzenden Vortrag über das „Völkerrecht der Staatsangehörigkeit", und zwar im besonderen über die völkerrechtlichen Grundsätze für den Erwerb, den Besitz und Verlust der Staatsangehörigkeit, den generellen und individuellen Wechsel der Staatsangehörigkeit, über die Staatsangehörigkeit juristischer Personen. Zehn Thesen für ein ideales internationales Staatsangehörigkeitsgesetz wurden vom Vortragenden aufgestellt, durch welche die bestehenden Mannigfaltigkeiten und Inkongruenzen sich nach seiner Ansicht auf ein erträgliches Minimum reduzieren lassen würden. 1. Vom ius soli ist auszugehen, doch mit der Beschränkung, daß die Geburt die Staatsangehörigkeit im Geburtsstaat nur dann bewirkt, wenn die Eltern entweder selbst in diesem Staat geboren sind oder mindestens eine bestimmte Zeitlang unmittelbar vor der Geburt des Kindes in dessen Geburtsland gewohnt haben. 2. Ergänzend hat ein ius sanguinis zu bestehen, welches die eheliche und uneheliche Abstammung als Erwerbsgrund anerkennt. 3. Die zahlreichen damit eröffneten Doppelstaatsangehörigkeitsmöglichkeiten sind dadurch zu beseitigen, daß ein Optionsrecht des doppelstaatsangehörigen 18 jährigen Abkömmlings allgemein eingeführt wird und zwar unter Bevorzugung des Grundsatzes, daß das ius soli vorgeht und die Option als auflösend bedingend festgesetzt wird. 4. Rechtsgültige Ehe begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes; ebenso rechtsgültige Legitimation und Adoption die Staatsangehörigkeit des Legitimierenden und Adoptierenden. Auch hier hätte, wenn infolge der Verschiedenheit des bürgerlichen Rechts Doppelstaatsangehörigkeit entstünde, konstituierendes Optionsrecht Platz zu greifen. 5. Bestimmt qualifizierte Anstellung begründet Staatsangehörigkeit im Anstellungsstaat. 6. Erwerb durch Aufnahme (Naturalisation) ist allgemein zugelassen a) bei Geschäftsfähigkeit nach Heimatrecht, b) Niederlassung und Wohnung, c) Existenzminimum, d) freiwilligem Antrag, e) urkundlicher Naturalisationsakte. Wirkung auch für die Ehefrau und die beim Naturalisierten befindlichen minderjährigen Kinder. In bestimmten Grenzen sind Repatriierungs ansprüche zu gewähren. 7. Freiwilliger Erwerb neuer Staatsangehörigkeit bewirkt Untergang der alten für Erwerber und Angehörige. 8. Verbot der Expatriierung zur Strafe mit bestimmten Ausnahmen und des Verlustes wegen Abwesenheit, ebenfalls mit bestimmten Ausnahmen. 9. Durch Erwerb einer neuen wird jede frühere Staatsangehörigkeit verloren. 10. Dem Staatlosen ist unter bestimmten Bedingungen die bestbegründete Staatsangehörigkeit anzuweisen. Dazu könnte nach Professor Pilotys Vorschlag noch ein allgemeines periodisches Optionsrecht etwa von 10 zu 10 Jahren in Erwägung gezogen werden. Dieses Schema, dessen letzte Aufgabe wäre, alle zwischenstaatlichen Differenzen über Staatsangehörigkeit aus der Welt zu schaffen, wurde vom Referenten zur allgemeinen internationalen Würdigung empfohlen. Nach lebhafter, eingehender Diskussion nahm die Versammlung folgende Erklärung einstimmig an: Die Jahresversammlung ist darin einig, daß bei weiterer Behandlung der Staatsangehörigkeitsfragen von dem Grundsatz ausgegangen werden muß, daß kein Staat berechtigt ist, durch seine Staatsangehörigkeitsregelung an den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit den Verlust einer anderen oder an den Verlust seiner Staatsangehörigkeit den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates als Rechtsfolgen zu knüpfen." Geheimer Oberregierungsrat Neuberg (Mitglied des Reichspatentamts Berlin) sprach über „Staatsangehörigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen und geistigen Urheberrechts". Geheimrat Dr. E. Katz (Berlin), Vorsitzender der „Deutschen Gesellschaft für Weltmarkenrecht", regte ein Zusammenarbeiten der beiden Gesellschaften mit dem Ziel der Schaffung gleichlautender Grundsätze für die Markenschutzgesetze für alle Kulturstaaten an. Die Versammlung stimmte zu, dieser Anregung zu folgen, und zu diesem Zwecke eine Kommission für Weltmarkenrecht ins Leben zu rufen. Es wurden Berichte über die folgenden 1921 und 1922 eingerichteten Kommissionen gegeben: 1. Kommission: Völkerbund (Vorsitzender Professor Dr. Schücking, Berlin). 2. Kommission: Völkerrechtlicher Nachwuchs (Vorsitzender Geheimer Justizrat Professor Dr. Niemeyer, Kiel). 3. Kommission: Staatsangehörigkeit (Vorsitzender Professor Dr. Jellinek, Kiel). 4. Kommission: Nationalitätenrecht (Vorsitzender Professor Dr. Laun, Hamburg). 5. Kommission: Selbstbestimmungsrecht der Völker (Vorsitzender Professor Dr. Schücking, Berlin). 6. Kommission: Internationales Urheberrecht (Vorsitzender Geheimer Oberregierungsrat Neuberg, Berlin).' 7. Kommission: Teil X des Versailler Vertrages (Vorsitzender Professor Dr. Partsch, Berlin). Eine neue Staatsangehörigkeitskommission zur Aufstellung eines Entwurfs zur Staatsangehörigkeitskonvention" wurde neu begründet mit der Aufgabe, der nächsten Jahresversammlung einen solchen Entwurf zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Drucklegung der Sitzungsprotokolle, Vorträge und Verhandlungen der Würzburger Tagung soll in einem fünften Heft der Mitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht erfolgen. Als Ort der nächsten Jahresversammlung ist Stuttgart, als Zeit die Woche nach Pfingsten 1925 in Aussicht genommen. Als Gegenstände der Tagesordnung wurden folgende Vorschläge von der Versammlung beschlossen: 1. Die internationale Gerichtsbarkeit. 2. Die Kolonialmandate. Die Zahl der Mitglieder der Gesellschaft beträgt über 300. Durch die Erhebung eines festen Jahresbeitrages, welcher fortan laut Beschluß der Mitgliederversammlung in Höhe von 10 Goldmark erhoben werden soll, soll die Drucklegung jährlicher Mitteilungshefte ermöglicht werden. Das vierte Heft der Mitteilungen mit dem Bericht über die Leipziger Jahresversammlung 1923 (150 S., 89, verlegt im Institut für internationales Recht, Kiel, Dänische Str. 15) ist erst kürzlich zur Versendung gelangt, der entsprechende Bericht über die Würzburger Versammlung soll schnell folgen und befindet sich bereits im Druck. Dr. C. Rühland. 2. International Law Association. Die 31. Konferenz der I. L. A. (vgl. über die 29. Konferenz: Zeitschrift XXIX 143. über die 30. Konferenz: Zeitschrift XXX 278) hat vom 24. 8. bis 30. 8. 1922 in Buenos Aires stattgefunden. Die Verhandlungen liegen gedruckt als „Report of the 31. Conference hold at the Palace of Justice, Buenos Aires" vor (London, Verlag von Sweet & Maxwell, 3 Chancery Lane W. C. 2, Preis für Nichtmitglieder £2 net.). Als Präsident wurde Dr. Estanislav Severo Zeballos gewählt, der bekannte Staatsmann, Diplomat und Universitätslehrer, dessen Lobes alle Teilnehmer voll waren und dessen plötzlicher Tod im Oktober 1923, als der gefeierte Mann soeben in England angekommen war, um der zu seinen Ehren in London veranstalteten (32 sten) Konferenz1) der I. L A. beizuwohnen, den Schatten erschütternder Tragik über beide Konferenzen geworfen hat. Der Report der 32. Konferenz enthält einen Nachruf und eine Lebensbeschreibung mit dem Bericht über seine reiche praktische und seine literarische Wirksamkeit, welche er auch während Bekleidung der höchsten ministeriellen und diplomatischen Stellungen fortgesetzt hat. Entsprechend der Tradition und gemäß der ins Breite gehenden, den größten Wert auf Vielseitigkeit und Propagandawirkung legenden Methode der I. L. A. wurde eine Fülle von Gegenständen der verschiedensten Art in Vorträgen und gedruckten Referaten („papers") behandelt 2). Aber bei weitem das Hauptgewicht lag auf den Verhandlungen des Maritime Law Committee*, welches sich zu einem derartigen Maß der Arbeitslast und einer derartig überwiegenden Wucht der Propagandaleistung entwickelt hat, daß seine jetzt, Sommer 1924, beschlossene Auflösung als natürliches Entwickelungsergebnis erscheint. Der internationale Seerechtsverein (Comité Maritime International") mit seinen großen nationalen Zweigvereinen (über den deutschen Seerechtsverein siehe Zeitschrift XXX 305) ist zu alt und für sich zu bedeutend, als daß sie, auf die Dauer, hinter eine Kommission der I. L. A. zurückstehen dürfte. Eine zweckmäßige Vereinigung nicht nur der Arbeit dieses Committee mit derjenigen des ehrwürdigen Comité Maritime International, 1) Ueber die Londoner Konferenz berichtet ein besonders herausgegebener Report of the 32. Conference, hold at the Old Hall, Lincoln's" den 1924 (Sweet & Maxwell, Ladenpreis 12 s. 6 d. net.). 2) Die Reports führen folgende Materien an: „League of Nations, Permanent Court of Justice, Disarmament, a Permanent International Criminal Court, Rights and Duties of States of the New World, Inviolability of Postal Packages, Recognition of de facto States, International Responsibility of the State for Damages suffered by Aliens during Civil War, Prohibition of the Employment of Apparatus of Locomotion of War, Social Insurance Law, Protection of Minorities. Use of Submarines in Wartime, International Tribunal of Commercial Arbitration. Capacity of Married Women, Domicil and Nationality and Double Nationality, Cheques and their Negotiation, External Loans with Foreign Governments, Execution of Foreign Judgments, the System of Private International Law in the Argentine" ferner: Reports des Chemical Warfare Committee", des, Aviation Committee, des Stolen Securities Committee. sondern auch mit den seit 1921 von den Staatsregierungen wieder aufgenommenen Vereinheitlichungsbestrebungen im Seerecht, ist, wie es heißt, auf gutem Wege. Die Entwickelung der I. L. A., welche durch die Gründung einer holländischen Landesgruppe eingeleitet, dann durch die 1912 erfolgte Gründung einer deutschen Landesgruppe (,Deutsche Vereinigung für internationales Recht") unterstützt wurde, hat dazu geführt, daß jetzt noch folgende weitere Landesgruppen ins Leben getreten sind: eine argentinische, japanische, tschechoslowakische, amerikanische (United States), schwedische, mexikanische, ungarische, polnische. Verschiedene Mitteilungen. 1. Verfassung des Bundes Sozialistischer Sowjetrepubliken. Aus Moskau wird mitgeteilt Der im Dezember 1922 tagende X. Rätekongreß beschloß im Prinzip die Bildung eines Bundesstaates der Sozialistischen Sowjetrepubliken (S S.S.R.). Er wählte hierzu aus seinen Reihen ein Bundesvollzugskomitee, das im Anschluß an den X. Rätekongreß im Dezember seine erste, rein formelle Tagung abhielt, und beschloß, die Ausarbeitung der Verfassung den Exekutivkomitees der einzelnen Länder sowie einer besonderen Kommission des Wzik zu übertragen. Nach 5 Monate langen Beratungen mit den einzelnen Exekutiven, bei denen besonders die Frage der ursprünglich nicht vorgesehenen Vertretung der Nationalitäten eine wichtige Rolle spielte, legte die Sonderkommission den in der Anlage beigefügten Entwurf einer Verfassung vor, der auf der zweiten Tagung des Bundesvollzugskomitees (30. 6.-4. 7. 1923) und in der gleichen Zeit von den Exekutivkomitees der einzelnen Länder angenommen wurde (R.S.F.S.R. 3. 7., Transkaukasische Republiken 22./28. 6. Ukraine 1. 7., Weißrußland?). Die Verfassung ist am 5. 7. in Kraft getreten, bedarf aber noch der Ratifizierung durch den verbündeten Rätekongreß. Sie enthält im wesentlichen folgende grundlegende Bestimmungen: Die Oberste Macht ruht beim verbündeten Rätekongreß, in der Zeit zwischen den Rätekongressen, die ordnungsmäßig einmal im Jahr tagen, beim Bundesvollzugskomitee. Der Rätekongreß der S.S.S.R. wird aus Vertretern der Stadträte gebildet, wobei ein Deputierter auf 25000 Wähler kommt, und aus Vertretern der Gouvernementsräte - Kongresse, wobei ein Deputierter auf 125 000 Bürger kommt. Das Bundesvollzugskomitee (Zik) der S.S.S.R. besteht aus 1. dem Bundesrat und 2. dem Nationalitätenrat. Der Bundesrat wird vom verbündeten Rätekongreß aus Vertretern der Bundesrepubliken proportional der Bevölkerung einer jeden von ihnen gewählt und besteht aus 371 Mitgliedern. In den Nationalitätenrat entsendet je de Republik 5 Delegierte und jedes autonome Gebiet einen Delegierten. Das Bundesvollzugskomitee tagt dreimal im Jahre und übt sowohl die Legislative wie die Exekutive aus. In den Zeiten zwischen den Tagungen des Zik liegt die Oberste Macht beim Präsidium des Zik, das aus 21 Mitgliedern besteht, unter denen sich die Präsidien des Bundesrats und des Nationalitätenrats (je 7 Personen) befinden. Das Präsidium wird in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern gewählt. Jetzige Vorsitzende des Präsidiums sind: Kalinin, Petrowski, Narimanow und Tschernjakow. In dem Zeitraum zwischen den Sessionen des Ziks ist das Präsidium des Ziks |